1.1. Aufträge sind vom Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang zu bestätigen. Falls der Käufer innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung keinen Einspruch erhebt, gilt der Auftrag als zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung erteilt.
2.1. Die Preise gelten ab Baumschule in Euro (EUR) zzgl. Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung.
2.2. Aufträge, bei denen keine Vereinbarungen getroffen sind, können gegen Nachnahme ausgeführt werden.
2.3. Die Rechnungsbeträge sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Beim Überschreiten des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in bankmäßiger Höhe berechnet.
2.4. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Daraus entstehende Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
3.1. Der Versand geschieht auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Verpackung ist sorgfältig und sorgsam auszuführen. Sie wird zu Selbstkosten berechnet. Es besteht keine Rücknahmepflicht.
4.1. Wenn durch Wetterkatastrophen, Hagel-, Frost-, Dürreschäden und durch andere Fälle höherer Gewalt sowie wegen Streik, Aussperrung oder sonstiger vom Verkäufer nicht zu vertretender Behinderung die Ausführung bestätigter Aufträge unmöglich gemacht worden ist, so entfällt die Lieferpflicht.
4.2. Eine Gewähr für das Anwachsen wird grundsätzlich nicht übernommen. Verlangt der Verkäufer jedoch ausdrücklich die Übernahme einer Anwachsgarantie, so kann hierfür ein besonderer Betrag in Rechnung gestellt werden.
4.3. Mängel sind unverzüglich nach erhalt der Ware zu rügen. Die Mängelanzeige muss spätestens binnen fünf Tagen nach Empfang der Ware abgesandt sein. Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel, die erst später erkennbar geworden sind, müssen unverzüglich gerügt werden, sobald sie erkennbar geworden sind. Es ist nicht gestattet, von einer Warenart nur einen Teil der Lieferung zur Verfügung zu stellen oder Minderung des Kaufpreises hierfür zu verlangen, da jeder einzelne Posten als ein Ganzes zu betrachten ist.
4.4. Ersatz für fehlende Sorten in ähnlichen, gleichwertigen Sorten ist gestattet, falls die im Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Gewähr für Sortenechtheit wird nur bis zum Rechnungsbetrag geleistet. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.
4.5. Muster sollen nur die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen; es müssen nicht alle Pflanzen der Lieferung wie die Probe ausfallen.
4.6. Für alle Lieferungen sind die Güteklassen und Grundmaße des BdB bindend.
4.7. Schadensersatzansprüche wegen verdeckter Mängel, Verzug oder vom Verkäufer zu vertretende Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
5.1. Die gelieferten Pflanzen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Erfüllung der diesem gegen den Käufer zustehenden Kaufpreisansprüche, bei Kaufpreiszahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung.
5.2. Das vorbehaltene Eigentum des Lieferanten geht nicht dadurch verloren, dass der Besteller die gelieferten Pflanzen bis zu deren Weiterveräußerung vorübergehend auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Der Besteller ist verpflichtet, dabei so vorzugehen, dass die Pflanzen als vom Verkäufer gekommen bestimmbar sind.
Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer erforderlichenfalls Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu geben. Bei trotzdem erfolgter Vermischung der gelieferten Pflanzen erwirbt der Verkäufer in Höhe des Wertes der von ihm gelieferten Pflanzen für die Zeit des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Miteigentum an den vermischten Pflanzen.
5.3. Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherheitsübereignung vor Erfüllung der Ansprüche des Lieferanten ist unzulässig. Sollte zuwider eine Weiterveräußerung erfolgen, tritt der Besteller schon mit Abschluss des Geschäfts mit dem Lieferanten die künftige Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des nicht bezahlten Lieferpreises an den Lieferanten ab, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Eigentumsvorbehalt bleibt trotz der Weiterveräußerung bestehen; Kosten von Inkasso trägt der Besteller.
6.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Dies gilt auch für das Mahnverfahren. Es gilt deutsches Recht.